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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 26.02.2008
Aktenzeichen: 6 UF 186/07
Rechtsgebiete: BGB, FGG
Vorschriften:
BGB § 1666 | |
BGB § 1697 | |
BGB § 1909 | |
FGG § 20 |
Gründe:
In einem vorausgegangenen Verfahren hatte das Amtsgericht Lampertheim mit Beschluss vom 17.01.2005 der Mutter des minderjährigen xxx Teile der elterlichen Sorge entzogen und auf das Kreisjugendamt xxx als Pfleger übertragen.
Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht auf Anregung des Kreisjugendamts xxx dieses als Pfleger entlassen und das Jugendamt in xxx als Pfleger bestellt, weil der Minderjährige seit Februar 2005 in dessen Bezirk wohnhaft ist. Ausweislich eines Erledigungsvermerks in der Akte wurde dieser Beschluss am 17.09.2007 an das Jugendamt in xxx abgesandt. Mit Schreiben vom 13.11.2007, eingegangen beim Amtsgericht Lampertheim am 15.11.2007, hat das Jugendamt in xxx gegen den Beschluss vom 14.09.2007 Beschwerde eingelegt.
Zur Begründung hat es ausgeführt, dass es diesen Beschluss vom Amtsgericht Lampertheim nicht erhalten habe und erst am 09.11.2007 von diesem Beschluss erfahren habe. Eine Übernahme der Pflegschaft durch das Jugendamt xxx sei nicht angezeigt, da der Minderjährige voraussichtlich im Sommer 2008 den Landkreis xxx verlassen werde, um seine Ausbildung andernorts aufzunehmen.
Die Akten mit der Beschwerde sind durch Weiterleitung seitens des Amtsgerichts am 19. November 2007 beim Oberlandesgericht eingegangen.
Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
Zwar handelt es sich nicht um eine unbefristete Beschwerde nach § 19 FGG (so aber OLG Jena, FamRZ 2004, S. 1389), sondern um eine befristete Beschwerde nach § 621e Abs. 3 S. 1 ZPO, da die Änderung der Person des Vormunds oder Pflegers ebenso wie die erstmalige Bestellung eines Pflegers eine Endentscheidung darstellt (ebenso OLG Schleswig, Beschluss vom 15.11.2002 - 13 UF 65/02 - zitiert nach JURIS). Die Monatsfrist für die beim Oberlandesgericht einzulegende Beschwerde war bei Eingang der Akten beim Oberlandesgericht am 19. November 2007 noch nicht abgelaufen, da das Amtsgericht den angefochtenen Beschluss nicht förmlich zugestellt hat und nicht festzustellen ist, dass der formlos abgesandte Beschluss beim Landratsamt xxx angekommen ist. Ein Zugang an das Landratsamt xxx kann entsprechend den Ausführungen in der Beschwerdeschrift frühestens am 09.11.2007 festgestellt werden, so dass die Beschwerdefrist bis 09.12.2007 lief.
Die Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Lampertheim und die Zuständigkeit des Familiengerichts für den Erlass des angefochtenen Beschlusses war vom Senat nicht nachzuprüfen (§§ 621e Abs. 4 S. 1 ZPO). In der Sache hat das Amtsgericht richtig entschieden. Das Jugendamt des Kreises xxx hat seiner gesetzlichen Verpflichtung entsprechend gehandelt, in dem es seine Entlassung als Pfleger beantragt hat nachdem der Minderjährige seinen Aufenthalt auf Dauer nicht mehr im Zuständigkeitsbereich des Jugendamts xxx hatte (§ 87c Abs. 3 S. 2 SGB VIII). Die Bestellung des Jugendamts des Landkreises xxx durch das Amtsgericht ist sachgerecht. Hieran hat sich nichts geändert. Dass der Jugendliche im Sommer 2008 beabsichtigt, zu Ausbildungszwecken seinen Aufenthalt anderswo zu nehmen, ändert nichts daran, dass derzeit nach wie vor ein Bedürfnis besteht, dass die Pflegschaft durch das ortsnahe Jugendamt des Landkreises xxx geführt wird.
Die Auslagenentscheidung folgt aus § 13a Abs. 1 S. 2 FGG, der im vorliegenden Fall auch auf das Jugendamt Anwendung findet, da es als Beschwerdeführer eigene Rechte wahrgenommen hat und formell am Verfahren beteiligt ist (Keidel/Zimmermann, FGG, 15. Aufl., § 13a Rdnr. 12).
Die Wertfestsetzung folgt aus § 30 KostO wobei der Wert deutlich niedriger als der Regelwert von 3.000,00 € festzusetzen war, weil sich an der inhaltlichen Beschränkung der elterlichen Sorge nichts geändert hat und es nur um eine Auswechslung des Pflegers ging.
Ende der Entscheidung
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